Die meisten Einwohner der Bundesrepublik Deutschland besitzen seit ihrem 16. Lebensjahr einen Personalausweis. In den Medien und im täglichem Leben wird der Besitz dieses angeblich unverzichtbaren Dokuments vorausgesetzt.
Kaum ein Polizist fragt bei einer Identitätsfeststellung nach dem Reisepass oder dem Führerschein. Es heißt fast immer:
"Dürfte ich bitte einmal Ihren Personalausweis sehen?"
Warum ist das so, und warum machen sich die Leute so wenig Gedanken über den Personalausweis, den sie fast ständig mit sich führen?
Diese Seite klärt auf, und hält sich dabei strikt an Gesetze, auch, wenn deren Aussagen nicht immer dem entsprechen, was durch die Massenmedien vermittelt wird.
Was würdest du antworten, wenn dich jemand fragt:
"Warum hast du einen Personalausweis?"
Wäre deine Antwort nicht spontan:
"Weil es Pflicht ist, einen zu besitzen"
Doch diese Meinung stimmt nicht mit dem Personalausweisgesetz (PAuswG) überein, denn darin heißt es in § 1 Absatz 2 Satz 3:
(2) Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
Wer einen gültigen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland besitzt, benötigt nicht noch zusätzlich einen Personalausweis.
Wichtig: Ein Reisepass muss überall als gültiges Ausweisdokument anstelle eines Personalausweises akzeptiert werden. Einrichtungen bzw. Unternehmen, die auf einen Personalausweis bestehen, handeln gegen das Gesetz.
Hinweis: Nachdem auf dem Reisepass nicht die genaue Wohnanschrift enthalten ist, wird empfohlen eine Meldebestätigung dem Pass beizulegen.
Und weil im nächsten Abschnitt ein weiterer Mythos entkräftet wird, zählt auch nicht der Einwand:
"Ja, aber der Reisepass ist zum Mitführen zu unhandlich"
Durch die Medien wird das Bild vermittelt, man müsse seinen Personalausweis ständig bei sich tragen.
Es ist schon richtig, dass es von Vorteil (nicht selten aber auch zum Nachteil) sein kann, wenn man sich an Ort und Stelle ausweisen kann, doch das verlangt das Personalausweisgesetz nicht.
Hierzu heißt es in § 1 Absatz 1 Satz 2:
(1) Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.
Das Gesetz verlangt, dass ein Personalausweis, bzw. alternativ ein Reisepass auf Verlangen vorgelegt (nicht vorgezeigt) wird. Es wird dazu jedoch kein Zeitraum benannt, innerhalb dessen diese Vorlage zu erfolgen hat.
Hinweis: Eine Ausnahme von der Mitführpflicht wäre zum Beispiel § 38 im Waffengesetz .
Führt jemand keine Papiere mit sich, gibt zum Beispiel das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen einem Polizisten die folgenden Möglichkeiten der Identitätsfeststellung einer Person:
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Art. 12
Identitätsfeststellung
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
Zusammengefasst:
Der letzte Punkt (Festhaltung) kann auch das Verbringen auf eine Dienststelle bedeuten, um erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen (z. B. Lichtbild, Fingerabdrücke, Körperzellenentnahme).
Ein Polizist darf jedoch nicht aus einer Laune heraus eine Personenkontrolle durchführen, sondern muss dazu einen Grund haben (siehe § 12 Absatz 1 ).
Was kann passieren, wenn sich jemand weigert, die Identität seiner Person preis zu geben?
Er kann zunächst durchsucht, und danach auf eine Dienststelle verbracht werden, um dort erkennungsdienstlich behandelt zu werden.
Danach muss er nach spätestens 12 Stunden bzw. bis zum Ende des Tages freigelassen werden, sofern nicht in der Zwischenzeit eine richterliche Entscheidung getroffen wurde, die einen längeren Freiheitsentzug erlaubt.
Hinweis: Sämtliche von Menschen erlassene Gesetze gelten nur für Personen, nicht für Männer und Weiber. Wer sich unter Naturrecht stellt und niemanden einen Schaden zugefügt hat, den darf ein Polizist nicht nach einem Polizeigesetz behandeln.
Wer jedoch Angst vor Polizisten hat, der sollte anstelle eines Personalausweises seinen Führerschein mitführen und diesen vorzeigen. In der Regel geben sich Polizisten auch damit zufrieden.
Warum immer nach einem Personalausweis gefragt wird, hat seinen bestimmten Grund, den der Polizist oft selbst nicht weiß (siehe Abschnitt Mensch oder Firma? und FAQ Befreit mich das Naturrecht vom System?).
Eigentlich sollte man meinen, dass ein offizielles Dokument der Bundesrepublik Deutschland mit den bestehenden Gesetzen übereinstimmt, aber das ist im Falle des Personalausweises nicht so.
Hier haben wir es gleich mit mehreren Verstößen zu tun, die den Inhaber sogar verpflichten, den Ausweis zum Einzug vorzulegen (siehe Sollte man den Personalausweis zurückgeben?).
"Eine Seriennummer (kurz S/N oder SN), international auch MSN (englisch „Manufacturer Serial Number“), ist eine eindeutige Bezeichnung eines Produkts durch den Hersteller."
Die Definition von Wikipedia dürfte dem allgemeinen Verständnis einer Seriennummer entsprechen, doch das Gesetz für den Personalausweis sieht das etwas anders.
Laut Personalausweisgesetz § 2 (Begriffsbestimmungen) setzt sich die "Seriennummer" eines Personalausweises aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen (4 Stellen BKZ + 5 Zufallszeichen = 9 Stellen):
(8) Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten.
Nachdem aber jede "Seriennummer" eines Personalausweises immer mit einem Buchstaben beginnt (siehe Die alphanumerische Dokumentennummer in deutschen Pässen und Ausweisen ), und mit der 5-stelligen Zufallsnummer endet (= 6 Stellen), bleiben maximal 3 Stellen für die Behördenkennzahl übrig:
Beispiel aus obigem Muster (L 01X 00T47):
Erschwerend kommt hinzu, dass eine Behördenkennzahl - wie es der Name schon sagt - nur aus Zahlen besteht. Das Musterbeispiel zeigt ganz klar, dass es sich bei der nur 3-stelligen BKZ nicht um eine gültige Behördenkennzahl handeln kann.
Damit verstößt die "Seriennummer" des Personalausweises gegen das Personalausweisgesetz.
Praxistest: Nimm bitte deinen Personalausweis zur Hand und prüfe nach,
ob dort eine "Seriennummer" enthalten ist, die den Vorgaben des Gesetzes entspricht.
Laut Gesetz muss im Personalausweis der Familienname stehen, es steht dort aber nur „Name“. Nun ist zwar auch ein Familienname ein „Name“, jedoch gibt es zwischen beiden Bezeichnungen einen juristischen Unterschied (siehe Mensch oder Firma?), weshalb im Ausweis unmissverständlich die Bezeichnung „Familienname“ stehen müsste, was nicht der Fall ist und einen Verstoß gegen § 5, Absatz 2, Punkt 1 Personalausweisgesetz darstellt:
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
1. Familienname und Geburtsname
Interessant: Auch auf vielen (allen?) anderen Dokumenten, die von der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben werden, steht immer nur "Name", nicht "Familienname". Eine Ausnahme stellt hier der Staatsangehörigkeitsausweis dar, auf dem unmissverständlich "Familienname" aufgedruckt ist (siehe Muster ).
Gemäß Personalausweisgesetz soll der Ausweis die Staatsangehörigkeit des Inhabers enthalten. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen Staat, so dass im Personalausweis unter „Staatsangehörigkeit“ das Substantiv „Bundesrepublik Deutschland“ stehen müsste. Es steht dort aber nur das Adjektiv „deutsch“.
Die Eigenschaft „deutsch“ bezieht sich jedoch nicht auf einen völkerrechtlich anerkannten Staat, was ein Verstoß gegen § 5, Absatz 2, Punkt 10 PAuswG ist:
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
10. Staatsangehörigkeit
Schon gewusst? Weder Personalausweis noch Reisepass sind ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit:
Deutscher Bundestag
Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD
"Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechtserheblich ist, verbindlich festgestellt wird (§ 30 StAG). Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."
Paragraph 126 im Bürgerlichen Gesetzbuch verlangt bei Schriftform eine eigenhändige Unterschrift:
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Als "Aussteller" gilt:
Aussteller einer Urkunde ist, wer sich die in der Urkunde verkörperte Erklärung kraft seiner Unterschrift zurechnen lassen muss, weil er geistig hinter der Urkunde steht und sich an ihren Inhalt gebunden fühlt.
Der "Aussteller" eines Personalausweises ist demnach derjenige, der das Dokument benutzt, also der Inhaber (Eigentümer ist die Bundesrepublik Deutschland und angefertigt hat ihn die Bundesdruckerei).
Nachdem es sich bei einem Personalausweis um ein physisches Dokument handelt (=Schriftform), muss es eigenhändig nach dessen Anfertigung vom Inhaber unterschrieben werden.
In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass die Unterschrift auf einem elektronischen Pad geleistet wird und der Antragssteller in der Regel nicht einmal sieht, was er unterschreibt.
Damit erfüllt der Personalausweis nicht die Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift und ist folgerichtig ungültig.
Eine juristische Person ist z. B. eine (1-Mann-)Firma und niemals ein Mensch. Eine natürliche Person ist dagegen niemals eine Firma, sondern immer ein Mensch.
Die Bezeichnung „Name“ (siehe unter Familienname im Abschnitt Verstöße gegen das Personalausweisgesetz (PAuswG)) kann sowohl Menschen, als auch Firmen meinen. Die Bezeichnung „Familienname“ dagegen kann nur Menschen und keine Firmen meinen.
Nachdem aber - im Gegensatz zu Ausweisen anderer Länder - auch die Geschlechtsangabe im Personalausweis fehlt, ist offensichtlich, dass sich der Inhaber eines solchen Ausweises nicht als Mensch zu erkennen gibt, sondern als juristische Person und damit z. B. auch auf seine Menschenrechte nach Artikel 1 Grundgesetz verzichtet:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Wenn du nun bei einer Polizeikontrolle einen Personalausweis vorzeigst, dann gibst du dem Polizisten dadurch zu erkennen, dass sein Gegenüber nicht als Mensch, sondern als Firma/Sache behandelt werden möchte.
Zwar ist dieser Umstand nicht allen Polizisten bewusst, jedoch verstößt ein Polizist, der auf den Inhaber eines Personalausweises einschlägt, nicht gegen Menschenrechte, sondern begeht lediglich eine Sachbeschädigung.
Beim Reisepass ist das etwas anders. Hier ist zwar auch kein Familienname und keine Staatsangehörigkeit enthalten, jedoch eine Geschlechtsangabe. Auch gilt dieses Dokument nicht als Nachweis einer Firmenanmeldung.
Wer einen eigenen Ausweis nutzt, der bringt damit seinen Willen zum Ausdruck, dass er nicht als Firma/Sache behandelt werden möchte, sondern als Mensch.
In allen Fällen, wird aber deine Person im System als "juristische Person" geführt und nicht als natürliche Person (= Mensch).
Ändern lässt sich der Status der Person innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit dem bereits erwähnten Staatsangehörigkeitsausweis.
Den wenigsten dürfte aufgefallen sein, dass der Personalausweis keine Angabe zum Geschlecht enthält.
Zwar ist das kein Verstoß gegen das Personalausweisgesetz, weil darin keine Geschlechtsangabe verlangt wird, jedoch allemal bemerkenswert und eigenartig, wenn nicht sogar einmalig.
Für Daten wie "Geburtsname" und "Ordens- oder Künstlername", die andere Länder nicht kennen, ist ausreichend Platz vorgesehen, aber das Geschlecht möchte man nicht auf dem Personalausweis haben.
Dabei ist in Teil 5 der Spezifikation Doc 9303 Machine Readable Travel Documents (kurz MRTD), an die sich der Personalausweis offensichtlich orientiert, in der VIZ (= Visual Inspection Zone = Sichtprüfungsbereich) die Geschlechtsangabe nicht nur vorgesehen, sondern sogar Pflicht (siehe 4.1.1.1 Visual inspection zone — Data element directory, Field 05 (Mandatory) Sex).
Und auch trotz eines künstlich herbeigeführten Platzmangels in der VIZ, könnte das Geschlecht dennoch in der MRZ (= Machine Readable Zone = maschinenlesbarer Bereich) angegeben werden, denn dafür gibt es eigens eine definierte Stelle:
In Teil 5 der bereits erwähnten Spezifikation Doc 9303 Machine Readable Travel Documents , herausgegeben von der ICAO (International Civil Aviation Organization = Internationale Zivilluftfahrt Organisation), ist in 4.2.2.2 (Data structure of the middle machine readable line) in Zeile 2 an Stelle 8 Platz für die Geschlechtsangabe, wobei ein "F" für "Female" (= weiblich), ein "M" für "Male" (= männlich) und ein "" für ein Leerzeichen steht.
Dass die Geschlechtsangabe im Personalausweis fehlt, ist also kein Zufall oder ein Versehen, sondern wurde per Gesetz ganz bewusst außen vor gelassen, obwohl die verwendete Spezifikation vorschreibt, dass das entsprechende Feld auf dem Ausweis vorhanden sein muss.
Nun liegt der Gedanke nahe, dass das Gesetz älter als die Spezifikation ist, was jedoch nicht zutrifft. Die Arbeit der ICAO an maschinenlesbaren Reisedokumenten begann bereits im Jahr 1968 (siehe Vorwort im Teil 1 Doc 9303 Machine Readable Travel Documents ), während das Personalausweisgesetz aus dem Jahr 2009 stammt.
Davon abgesehen lassen sich Gesetze auch ändern, wie das letzte Änderungsdatum vom 5. Juli 2021 zeigt. Es wäre also kein Problem gewesen, die Geschlechtsangabe per Gesetz wenigstens in der MRZ des Personalausweises unterzubringen, wenn man es schon in der VIZ nicht haben möchte.
In der maschinenlesbaren Zone ist vorgesehen, dass für den Herausgeber des Personalausweises, bzw. die Staatsangehörigkeit des Inhabers, ein 3-stelliger ISO-Code eingetragen wird. Dieser lautet für den Staat "Deutschland" "DEU". Nachdem es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um keinen Staat, sondern um eine Organisation handelt, ist auch kein ISO-Code für die Bundesrepublik Deutschland verfügbar, weshalb sie den inoffiziellen Code "D" nutzt.
Die logische Schlussfolgerung, dass die Bezeichnung "Personalausweis" ein "Ausweis für Personal" ist, liegt auf der Hand. Wie bereits gezeigt, weist sich der Inhaber eines solchen Ausweises nicht als Mensch (= natürliche Person), sondern als juristische Person aus (siehe Mensch oder Firma?).
Hätte man die Absicht gehabt, den Personalausweis für natürliche Personen (= Menschen) auszustellen, wäre die Bezeichnung "Personenausweis", "Bürgerkarte" oder "Identitätsausweis" zutreffender.
Es ist eine Taktik derer, die das System (und damit uns) kontrollieren, mehrdeutige Begriffe für bestimmte Dinge zu verwenden (siehe Abschnitt Mensch oder Firma?). Auf diese Weise wird es einfacher, Leute in die Irre zu führen, die das glauben, was durch die Massenmedien verbreitet wird und die nicht näher hinsehen, Sachverhalte hinterfragen oder Gesetze und Verträge lesen.
So gibt es auch für die Bezeichnung "Personal"ausweis zwei unterschiedliche Interpretationen. Die einen behaupten, dass sich das Wort auf die Eigenschaft "personal" beziehe, die im Duden wie folgt definiert ist:
a) die Person betreffend, zu ihr gehörend; als Person existierend
Daraus wird das Wort "Personalien" abgeleitet, weil die Personalien im Personalausweis stehen. Dieser Logik nach, wäre die Bezeichnung "Personalienausweis" die richtige. Nun, die Personalien, stehen auch in einem Identitätsausweis, einer Bürgerkarte, etc., so dass ein Zusammenhang zwischen "Personalausweis" und "Personalien" doch recht eigenwillig erscheint.
Andere sehen bei dem Substantiv "Personalausweis" keinen Bezug zu einem Adjektiv und verstehen die Bezeichnung daher so wie sie ist:
a) Gesamtheit von Personen, die bei einem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn in einem Dienstverhältnis stehen und besonders auf dem Gebiet der Dienstleistungen tätig sind.
b) Dienstpersonal
c) Gesamtheit von Personen eines Romans, Theaterstücks, Films o. Ä.
Welche Interpretation wahrscheinlicher ist, wird durch die Beantwortung der folgenden Fragen ersichtlich:
Angenommen man weist sich mit dem Personalausweis tatsächlich als Personal / 1-Mann-Firma der Bundesrepublik Deutschland aus, die nur mit Privat- und Handelsrecht, nicht aber mit Staatsrecht arbeitet. Hätten dann nicht sehr viele Leute ein großes Interesse daran das zu leugnen und uns anzulügen, weil sie von diesem System finanziell kräftig profitieren?
Würden diese Leute nicht sehr viel Energie aufwenden, damit die Wahrheit nicht ans Licht gelangt, weil von diesen Leuten dann viele zu Recht nicht nur um ihren Wohlstand, sondern möglicherweise auch um ihr Leben fürchten müssten?
Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist ein seltsames Dokument, das den Schluss zulässt, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat handelt, sondern um eine nach Privat-/Handelsrecht agierende Organisation (NGO = Nichtregierungsorganisation) die den völkerrechtlich anerkannten Staat "Deutschland" nur verwaltet.
Aus Täuschungsgründen wird bei der Antragsstellung daher nicht darüber aufgeklärt, dass
Wer den Personalausweis auch dann beantragt hätte, wenn ihm diese Informationen bei der Antragsstellung bekannt gewesen wären, der ist aufgrund der falschen Eintragung der Staatsangehörigkeit gemäß § 27, Absatz 1, Punkt 1 PAuswG dennoch verpflichtet, den Ausweis der zuständigen Personalausweisbehörde vorzulegen, weil er laut § 28, Absatz 1, Punkt 2 ungültig ist und daher gemäß § 29, Absatz 1, Punkt 1 eingezogen werden kann.
Es liegt dann an der "Behörde", ob sie das fehlerhafte Dokument einzieht und vernichtet oder nicht. Mit entsprechendem Anschreiben, zieht die "Behörde" den Ausweis in der Regel jedoch ein.
Von dem "Tipp", den Personalausweis dadurch unwirksam zu machen, indem zum Beispiel eine Ecke abgeschnitten wird, wird dringend abgeraten, weil das Dokument Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist und es sich dabei um Sachbeschädigung handeln würde (siehe § 303 StGB ).
Zudem ändert diese Aktion rechtlich nichts am Status seiner Person im System. Dies ist nur mit Hilfe eines Staatsangehörigkeitsausweises möglich.
Angestellte Bundesbürger bzw. Personal der Bundesrepublik Deutschland, nutzen den Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, während souveräne Staatsbürger von Deutschland ihren eigenen Ausweis verwenden.
Der Identitätsausweis hat im Gegensatz zum Personalausweis unter anderem die folgenden Merkmale:
Für weitere Informationen bitte in die nachstehende Abbildung oder auf die darunter stehenden Schaltfläche klicken:
Der Personalausweis dient in erster Linie dazu, eine Person zu identifizieren, weshalb Kopien in der Regel nicht erforderlich sind.
Soll dennoch eine Kopie angefertigt werden, darf dies nur der Ausweisinhaber vornehmen oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers.
Eine Kopie muss dauerhaft und deutlich als solche gekennzeichnet werden (indem zum Beispiel das Wort "Kopie" groß mit einem Stift auf die Kopie geschrieben wird).
§ 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist.
Außerdem können alle Daten geschwärzt werden, die nicht zur Identifizierung des Ausweisinhabers benötigt werden.
Kopien dürfen nur vom Ausweisinhaber weitergegeben werden. Der Empfänger einer Kopie darf diese nicht an Dritte weitergeben:
§ 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(2) Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben.
Die unerlaubte Weitergabe ist mit einem Bußgeld bedroht:
§ 32 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer...
6. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt
Fragen im Zusammenhang mit dem Personalausweises können anonym über den Bereich Häufig gestellte Fragen (FAQ) übermittelt werden (Eingabeformular unterhalb der Fragen), oder mit Hilfe einer persönlich beantworteten Supportanfrage.
Sind die Antworten darauf von allgemeinem Interesse und nicht zu speziell, werden sie in diese Informationsseite aufgenommen, so dass sie allen Lesern zur Verfügung stehen.
Die Verwendung der Abbildungen des Personalausweises sind gemeinfrei nach § 5 Urheberrechtsgesetz .